8. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 900.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Holenstein, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'563.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'172.95 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.