4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 5 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 300.00, Probezeit 3 Jahre, [in Rechtskraft erwachsen] und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 34 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt.