2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen: - der Drohung (Anklageziffer 3.3); - der Tätlichkeiten (Anklageziffer 4.1). 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig: - der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB; - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer 3.1, 3.2, 3.4 und 3.5); - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffern 4.2 bis 4.4).