Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Urteil vorgemerkten, über keine gesetzliche Grundlage verfügenden Nachzahlung von Fr. 266.60 betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gilt das zur Entschädigung des amtlichen Verteidigers Ausgeführte. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). - 14 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls eingestellt.