Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 13 - 4.7. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von B._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'057.17 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).