Der Beschuldigte wurde zwar von einem der fünf Fälle der Drohungen sowie von einem der vier Fälle der Tätlichkeiten freigesprochen und das Verfahren wurde hinsichtlich des Diebstahls eingestellt. Diese Vorwürfe erfolgten aber wie die Schuldsprüche zum Nachteil von B._____ und sie stehen in einem engen und direkten Zusammenhang untereinander. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen, so wie dies die Vorinstanz getan hat, vollumfänglich aufzuerlegen.