4.3. Der privat mandatierte Wahlverteidiger hat für das Berufungsverfahren Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT; § 13 AnwT). Ausgehend von einem geltend gemachten Aufwand von 18 Stunden – ergänzt um die effektive Dauer der Verhandlung und das Studium des begründeten Urteils –, den Auslagen von Fr. 200.00 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer resultiert eine volle Entschädigung von gerundet Fr. 5'700.00. Ausgangsgemäss ist dem Wahlverteidiger ¼, d.h. Fr. 1'425.00, auszurichten.