4.2. Der ehemalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Holenstein, ist für das Berufungsverfahren bis zu seiner Entlassung gestützt auf seine Honorarnote mit Fr. 5'563.90 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'172.95 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).