Der Beschuldigte unterliegt aufgrund des Rückzugs hinsichtlich der beantragten Freisprüche, damit zusammenhängend der Strafzumessung, der Nichtverlängerung der Probezeit, der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie der Zivilklage, während er hinsichtlich des beantragten Verzichts auf die Anordnung einer Landesverweisung obsiegt. Die Staatsanwaltschaft unterliegt hinsichtlich des beantragten unbedingten Vollzugs. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.