3.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten, der im Alter von 9 Jahren in die Schweiz gekommen, hier seinen Lebensmittelpunkt hat und aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz als «long-term immigrant» gilt, nicht nur ein Härtefall zu bejahen ist, sondern ihm auch ein hohes privates Interesse an einem Verbleib zu attestieren ist, welches unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung überwiegt. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und es ist in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 StGB i.V.m.