P.J. und R.J. gegen die Schweiz zu beachten, dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen worden ist und der Beschuldigte somit gemäss EGMR keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Damit liegen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR ausserordentliche Umstände vor, aufgrund welcher das sehr hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt.