3.4. Der Beschuldigte hat sich u.a. der Katalogtat der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht. Auch wenn sich die Schwere der begangenen Straftaten nicht in der von der Staatsanwaltschaft mit Anklage beantragten und von der Vorinstanz ausgesprochenen vergleichsweise milden Freiheitsstrafe von bloss 12 Monaten widerspiegelt, ist von einem nicht unerheblichen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten auszugehen, zumal mit der Gefährdung des Lebens ein sehr hochwertiges Rechtsgut betroffen war.