3.3.4. Von einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung – über die im Rahmen des Gefährlichkeitsgutachtens diagnostizierte einfache Aktivitätsund Aufmerksamkeitsstörung hinaus (UA act. 50) – oder notwendigen Behandlungsmöglichkeiten des Beschuldigten (vgl. Protokoll, S. 13) ist nichts, das ärztlich diagnostiziert wäre, bekannt. Überdies wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die medizinische Versorgung im Kosovo ausreichend und der Zugang zu Medikamenten gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.5.5).