Seit er es selber zahlen müsse, gehe er nicht mehr, sondern lieber einmal an den Strand (Protokoll, S. 7; UA act. 96). Es ist davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung im Kosovo den Beschuldigten nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde, auch angesichts seiner Arbeitserfahrung auf dem Bau. Er ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten vertraut und verfügt – wenn auch angeblich nicht perfekt (UA act. 7) – über die notwendigen Sprachkenntnisse. Neben der Mutter, die wieder verheiratet ist und zwei Kinder hat, leben noch weitere, wenn auch entferntere Verwandte im Kosovo (Protokoll, S. 7;