Sie zeigen aber doch deutlich, dass der Beschuldigte offensichtlich Mühe damit bekundet hat, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Die erste, vor den vorliegend zu beurteilenden Taten erfolgte Verurteilung konnte ihn nicht davon abhalten, nunmehr auch deutlich schwerere Straftaten zu begehen. Es hat eine massive Steigerung hin zu Verbrechen sowie Ausdehnung der deliktischen Tätigkeit zu Delikten gegen Leib und Leben stattgefunden. Es bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Es konnte ihm in einer Gesamtbetrachtung ganz knapp noch der bedingte Vollzug gewährt werden, mitunter auch aufgrund seines vollständigen Geständnisses und seiner glaubhaften Bekundung von