3.3. 3.3.1. Der 23-jährige Beschuldigte ist im Alter von 9 Jahren im Jahr 2010 in die Schweiz gekommen. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Er lebt somit seit rund 15 Jahren in der Schweiz und hat die späte Kindheit sowie Jugendjahre hier verbracht. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Er spricht Albanisch, Deutsch und ein wenig Englisch.