2.4. Die gesamte bisher ausgestandene Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 303 Tagen (9. Juli 2023 bis 6. Mai 2024) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). -7-