Die Einstellung und das Verhalten des Beschuldigten weist eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf. Er hat den Tatbeweis erbracht, dass ihn eine bedingte Geldstrafe bzw. deren drohender Widerruf nicht kümmert. Angesichts des unbeirrten Weiterdelinquierens während laufender Probezeit und auch noch während des laufenden Strafverfahrens bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Auch wenn er sich nunmehr einsichtig und reuig zeigt, scheint eine nachhaltige Veränderung unabdingbar.