Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente namentlich aufgrund des (späten) Geständnisses und der damit einhergehenden Einsicht und Reue leicht strafmindernd aus, jedoch nicht in einem Ausmass, dass die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Strafe zu einer geringeren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe führen würde (siehe dazu oben). 2.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).