Er lebt von seiner Ehefrau getrennt, Kinder hat er keine. Der Beschuldigte ist erwerbstätig, wobei er an seiner neuen Arbeitsstelle in der Kanalreinigungsbranche, die ihm sein Vater vermittelt hat, noch nicht lange tätig ist. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3 sowie 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4).