auch gerne persönlich entschuldigt, was aber aufgrund des Kontaktverbots nicht möglich gewesen sei. Ob die gezeigte Einsicht und Reue auch nachhaltig sein wird und er sein bisher gezeigtes Verhalten anpasst, wird sich zwar erst noch weisen müssen. Dennoch rechtfertigt es sich, das Geständnis einhergehend mit der bekundeten Einsicht und Reue strafmindernd zu berücksichtigen. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des 23-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. -6-