Der im bisherigen Verfahren amtlich Verteidigte Beschuldigte legte erst nach Mandatierung eines Wahlverteidigers an der Berufungsverhandlung ein Geständnis ab. Auch wenn dieses Geständnis erst zu einem sehr späten Zeitpunkt erfolgt ist, so hat das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung doch den Eindruck gewonnen, dass es sich nicht um ein blosses Lippenbekenntnis handelt. Der Beschuldigte hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung als aufrichtig reuig gezeigt und hätte sich bei B._____ auch gerne persönlich entschuldigt, was aber aufgrund des Kontaktverbots nicht möglich gewesen sei.