Als ungünstiger Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens ist der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 20. Mai 2025 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Auslän- der- und Integrationsgesetz, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot gemäss Art. 258 ZPO sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer bedingten Gelstrafe von 130 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'080.00 zu berücksichtigen.