Die Vorstrafe darf deshalb nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Als ungünstiger Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens ist der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 20. Mai 2025 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Auslän- der- und Integrationsgesetz, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot gemäss Art.