Der Beschuldigte wurde am 23. Juni 2020 wegen Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Diese nicht einschlägige Vorstrafe im Bereich der leichten Kriminalität ist straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), da er offensichtlich nicht genügende Lehren daraus gezogen hat. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Die Vorstrafe darf deshalb nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).