2.2.2. Diese Einsatzstrafe wäre für die Drohungen, die aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen wären, angemessen weiter auf eine hypothetische Gesamtstrafe zu erhöhen. Dies kann jedoch unterbleiben, da auch unter Berücksichtigung der sich leicht strafmindernd auswirkenden Täterkomponente (siehe nachstehend) eine weitaus höhere als die von der Vorinstanz insgesamt ausgesprochene -5-