Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfassten Handlungsweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren auszugehen.