Der Beschuldigte verfügte sodann über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Mithin hat kein Grund dafür bestanden, im Rahmen der bereits verbalen Auseinandersetzung auch noch zu würgen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Leben seiner Ehefrau B._____ nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).