Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens setzt zwar bereits Skrupellosigkeit voraus. Die Bemessung der Strafe hängt dabei aber auch wesentlich vom Ausmass der Skrupellosigkeit ab, welches die Schwere des Verschuldens wesentlich mitbestimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.3). Dem Beschuldigen kann keine überaus grausame Vorgehensweise angelastet werden, jedoch erscheint sein Handeln als besonders verwerflich, nahm er doch eine lediglich verbale Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau zum Anlass, sie von hinten so lange und intensiv in den Würgegriff zu nehmen, bis sie Ausfallerscheinungen erlitten hat.