Gestützt auf den von der Vorinstanz erstellten und nunmehr unbestrittenen Sachverhalt hat der Beschuldigte seiner Ehefrau B._____ seinen rechten Unterarm um den Hals gelegt und sie dergestalt so lange gewürgt, bis sie sich wegen Sauerstoffmangels nicht mehr gewehrt habe und nach einem Lockern des Griffs zu Boden gefallen sei. Angesichts des von der Vorinstanz festgestellten, manifesten Sauerstoffmangels des Gehirns mit Ausfallserscheinungen ist von einer entsprechend grossen, geschaffenen Gefahr des Todeseintritts auszugehen.