Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens schützt unmittelbar das Rechtsgut Leben vor einer direktvorsätzlichen, skrupellosen sowie konkreten Gefährdung (BGE 136 IV 76 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 6.2). -4-