2.2. 2.2.1. Die Einsatzstrafe ist für jene Straftaten, für welche aufgrund der Schwere des Verschuldens auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, qua Strafrahmen für die Gefährdung des Lebens als schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: