1. Die Berufung richtet sich – nach teilweise erfolgtem Rückzug der Berufung bzw. Einschränkung der Berufungsanträge – gegen die Höhe und die Vollzugsform der Freiheitsstrafe sowie die Landesverweisung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben bzw. hat ein Rückzug der Berufung stattgefunden. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.