3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. August 2024 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Aufhebung aller damit zusammenhängenden Anordnungen mit Ausnahme des Kontakts- sowie Annährungsverbots. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 10. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft den unbedingten Vollzug der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. September 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ihrer Anschlussberufung ein.