2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau stellte das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil eines Familiengenossen mangels Strafantrags ein, sprach den Beschuldigten von den Vorwürfen der Drohung (Anklageziffer 3.3) sowie der Tätlichkeiten (Anklageziffer 4.1) frei und sprach ihn der Gefährdung des Lebens, der versuchten Nötigung, der Beschimpfung, der mehrfachen Drohung (Anklageziffern 3.1, 3.2, 3.4 und 3.5) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (Anklageziffern 4.2 bis 4.4) schuldig.