Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.179 (ST.2024.15; StA.2023.5114) Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2001, von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald, […] Gegenstand Gefährdung des Lebens usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 23. Januar 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens, versuchter Nötigung, mehrfacher Beschimpfung, Diebstahls, mehrfacher Drohung und mehr- facher Tätlichkeiten. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau stellte das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil eines Familiengenossen mangels Strafantrags ein, sprach den Beschuldigten von den Vorwürfen der Drohung (Anklageziffer 3.3) sowie der Tätlichkeiten (Anklageziffer 4.1) frei und sprach ihn der Gefährdung des Lebens, der versuchten Nötigung, der Beschimpfung, der mehrfachen Drohung (Anklageziffern 3.1, 3.2, 3.4 und 3.5) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (Anklageziffern 4.2 bis 4.4) schul- dig. Er verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen, je bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 1'000.00, verzichtete unter Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr auf den Widerruf des mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Juni 2020 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs, verwies ihn unter Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 5 Jahre des Landes, auferlegte ihm ein Kontakt- sowie Annäherungsverbot und ent- schied über die beschlagnahmten Vermögenswerte sowie die Zivilklage. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. August 2024 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Aufhebung aller damit zusammenhängenden Anordnungen mit Ausnahme des Kontakts- sowie Annährungsverbots. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 10. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft den unbedingten Vollzug der vorinstanzlich ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. September 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ihrer Anschluss- berufung ein. 3.4. Der Beschuldigte ist zur auf den 4. Juni 2025 anberaumten Berufungs- verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. -3- 3.5. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde von der privat mandatierten Wahlverteidigung des Beschuldigten Kenntnis genommen und der bisherige amtliche Verteidiger aus seinem Amt entlassen. 3.6. Die neu anberaumte Berufungsverhandlung fand am 20. Juni 2025 statt. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Anschlussberufung, soweit darauf eingetreten werden könne, und hinsichtlich seiner Berufung neu noch eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 302 Tage und einen Ver- zicht auf eine Landesverweisung; im Übrigen zog er seine Berufung zurück. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich – nach teilweise erfolgtem Rückzug der Berufung bzw. Einschränkung der Berufungsanträge – gegen die Höhe und die Vollzugsform der Freiheitsstrafe sowie die Landesverweisung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben bzw. hat ein Rückzug der Berufung stattgefunden. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. 2.2.1. Die Einsatzstrafe ist für jene Straftaten, für welche aufgrund der Schwere des Verschuldens auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, qua Strafrahmen für die Gefährdung des Lebens als schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens schützt unmittelbar das Rechtsgut Leben vor einer direktvorsätzlichen, skrupellosen sowie konkreten Gefährdung (BGE 136 IV 76 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 6.2). -4- Gestützt auf den von der Vorinstanz erstellten und nunmehr unbestrittenen Sachverhalt hat der Beschuldigte seiner Ehefrau B._____ seinen rechten Unterarm um den Hals gelegt und sie dergestalt so lange gewürgt, bis sie sich wegen Sauerstoffmangels nicht mehr gewehrt habe und nach einem Lockern des Griffs zu Boden gefallen sei. Angesichts des von der Vorinstanz festgestellten, manifesten Sauerstoffmangels des Gehirns mit Ausfallserscheinungen ist von einer entsprechend grossen, geschaffenen Gefahr des Todeseintritts auszugehen. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens setzt zwar bereits Skrupel- losigkeit voraus. Die Bemessung der Strafe hängt dabei aber auch wesentlich vom Ausmass der Skrupellosigkeit ab, welches die Schwere des Verschuldens wesentlich mitbestimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.3). Dem Beschuldigen kann keine überaus grausame Vorgehensweise angelastet werden, jedoch erscheint sein Handeln als besonders verwerflich, nahm er doch eine lediglich verbale Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau zum Anlass, sie von hinten so lange und intensiv in den Würgegriff zu nehmen, bis sie Ausfall- erscheinungen erlitten hat. Dass er seine Ehefrau aus einem solch nichtigen Grund in eine nahe Todesgefahr gebracht hat, zeugt von einer besonderen Geringschätzung ihres Lebens. Der Beschuldigte verfügte sodann über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Mithin hat kein Grund dafür bestanden, im Rahmen der bereits verbalen Auseinandersetzung auch noch zu würgen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Leben seiner Ehefrau B._____ nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfassten Handlungsweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren auszugehen. 2.2.2. Diese Einsatzstrafe wäre für die Drohungen, die aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen wären, angemessen weiter auf eine hypothetische Gesamtstrafe zu erhöhen. Dies kann jedoch unterbleiben, da auch unter Berücksichtigung der sich leicht strafmindernd auswirkenden Täterkomponente (siehe nachstehend) eine weitaus höhere als die von der Vorinstanz insgesamt ausgesprochene -5- Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). 2.2.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wurde am 23. Juni 2020 wegen Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Diese nicht einschlägige Vorstrafe im Bereich der leichten Kriminalität ist straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), da er offensichtlich nicht genügende Lehren daraus gezogen hat. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzu- messungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Die Vorstrafe darf deshalb nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Als ungünstiger Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens ist der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 20. Mai 2025 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Auslän- der- und Integrationsgesetz, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Ver- eitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Wider- handlung gegen ein gerichtliches Verbot gemäss Art. 258 ZPO sowie Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern zu einer bedingten Gelstrafe von 130 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'080.00 zu berücksichtigen. Der im bisherigen Verfahren amtlich Verteidigte Beschuldigte legte erst nach Mandatierung eines Wahlverteidigers an der Berufungsverhandlung ein Geständnis ab. Auch wenn dieses Geständnis erst zu einem sehr späten Zeitpunkt erfolgt ist, so hat das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung doch den Eindruck gewonnen, dass es sich nicht um ein blosses Lippenbekenntnis handelt. Der Beschuldigte hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung als aufrichtig reuig gezeigt und hätte sich bei B._____ auch gerne persönlich entschuldigt, was aber aufgrund des Kontaktverbots nicht möglich gewesen sei. Ob die gezeigte Einsicht und Reue auch nachhaltig sein wird und er sein bisher gezeigtes Verhalten anpasst, wird sich zwar erst noch weisen müssen. Dennoch rechtfertigt es sich, das Geständnis einhergehend mit der bekundeten Einsicht und Reue strafmindernd zu berücksichtigen. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des 23-jährigen Be- schuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. -6- Er lebt von seiner Ehefrau getrennt, Kinder hat er keine. Der Beschuldigte ist erwerbstätig, wobei er an seiner neuen Arbeitsstelle in der Kanalreinigungsbranche, die ihm sein Vater vermittelt hat, noch nicht lange tätig ist. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheits- entzug für jede Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3 sowie 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente namentlich aufgrund des (späten) Geständnisses und der damit einhergehenden Einsicht und Reue leicht strafmindernd aus, jedoch nicht in einem Ausmass, dass die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Strafe zu einer geringeren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe führen würde (siehe dazu oben). 2.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Einstellung und das Verhalten des Beschuldigten weist eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf. Er hat den Tatbeweis erbracht, dass ihn eine bedingte Geldstrafe bzw. deren drohender Widerruf nicht kümmert. Angesichts des unbeirrten Weiterdelinquierens während laufender Probezeit und auch noch während des laufenden Strafverfahrens bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Auch wenn er sich nunmehr einsichtig und reuig zeigt, scheint eine nachhaltige Veränderung unabdingbar. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten bereits weitgehend verbüsst hat, erscheint ein unbedingter Vollzug vorliegend jedoch wenig geeignet, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, zumal sogar weit mehr als zwei Drittel der Strafe verbüsst sind und eine bedingte Entlassung für den Strafrest nicht unwahrscheinlich ist. Mithin erscheint die Aussicht auf Legalbewährung bei einem bedingten Vollzug (auf dem Strafrest) mit einer Probezeit auf dem gesetzlichen Maximum von 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) weitaus günstiger. 2.4. Die gesamte bisher ausgestandene Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 303 Tagen (9. Juli 2023 bis 6. Mai 2024) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). -7- 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er hat mit der Ge- fährdung des Lebens eine Katalogtat für eine obligatorische Landesver- weisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen. Er ist somit grund- sätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurde u.a. bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») durch die Recht- sprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert. 3.3. 3.3.1. Der 23-jährige Beschuldigte ist im Alter von 9 Jahren im Jahr 2010 in die Schweiz gekommen. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Er lebt somit seit rund 15 Jahren in der Schweiz und hat die späte Kindheit sowie Jugendjahre hier verbracht. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesge- richts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Ur- teil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Er spricht Albanisch, Deutsch und ein wenig Englisch. Er ist in keinem Verein und engagiert sich auch sonst nicht in einer kul- turellen oder gemeinnützigen Institution. Die Freizeit verbringe er mit seiner neuen Freundin (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 7). -8- Der Beschuldigte ist zwar nicht in der Schweiz geboren, jedoch ist sein Lebensmittelpunkt unstrittig in der Schweiz. Er ist verheiratet, aber getrennt, und kinderlos. Mit der Ehefrau, zu deren Nachteil er die vorliegenden Taten begangen hat, besteht keine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung mehr, zumal auch ein Kontaktverbot besteht. Er wohnt bei seinem Vater sowie der Stiefmutter. Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bezieht sich jedoch in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Vater würde nur dann unter das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben fallen, wenn ein über die normalen familiären Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3). Ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist vorliegend nicht geltend gemacht worden und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat zwei Jahre Primarschule sowie die Realschule, wovon er zwei Jahre in einem Heim verbracht hat (vorinstanzliche Akten [VA] act. 839), in der Schweiz besucht. Eine Ausbildung hat er allerdings nicht abgeschlossen, sondern er hat sie kurz vor der Abschlussprüfung abgebrochen (Protokoll, S. 4). Er hat allerdings regelmässig gearbeitet, zunächst als Akkordant auf dem Bau und aktuell in der Kanalreinigungs- branche. Er zahlt in Raten einen aufgenommenen Kredit ab. Betreibungen hatte er nur nach der Haft, jetzt nicht mehr. 3.3.2. Nebst den vorliegend zu beurteilenden Straftaten liegen zwei Verur- teilungen vor (siehe vorstehend), was gegen eine gelungene Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung spricht. Allerdings ist zu beach- ten, dass es sich bei beiden Verurteilungen angesichts der ausgesproch- enen bedingten Geldstrafen von 150 bzw. 130 Tagessätzen um solche im Bereich der leichten Kriminalität und damit nicht um schwerwiegende Taten handelt. Sie zeigen aber doch deutlich, dass der Beschuldigte offensichtlich Mühe damit bekundet hat, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Die erste, vor den vorliegend zu beurteilenden Taten erfolgte Verurteilung konnte ihn nicht davon abhalten, nunmehr auch deutlich schwerere Straftaten zu begehen. Es hat eine massive Steigerung hin zu Verbrechen sowie Ausdehnung der deliktischen Tätigkeit zu Delikten gegen Leib und Leben stattgefunden. Es bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Es konnte ihm in einer Gesamtbetrachtung ganz knapp noch der bedingte Vollzug gewährt werden, mitunter auch aufgrund seines vollständigen Geständnisses und seiner glaubhaften Bekundung von Einsicht und Reue. -9- 3.3.3. Es ist von einem intakten Bezug des Beschuldigten zu seinem Heimatland Kosovo auszugehen. Er ist in Q._____ geboren, im Kosovo bis im Alter von 9 Jahren aufgewachsen und hat dort die ersten Jahre der Primarschule besucht. Mit dem Vater ist er jeweils ein- bis zweimal pro Jahr in den Kosovo in die Ferien gegangen und vor den Vorfällen noch öfters zur Familie seiner Frau (VA act. 838). Seit er es selber zahlen müsse, gehe er nicht mehr, sondern lieber einmal an den Strand (Protokoll, S. 7; UA act. 96). Es ist davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung im Kosovo den Beschuldigten nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde, auch angesichts seiner Arbeitserfahrung auf dem Bau. Er ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten vertraut und verfügt – wenn auch angeblich nicht perfekt (UA act. 7) – über die notwendigen Sprach- kenntnisse. Neben der Mutter, die wieder verheiratet ist und zwei Kinder hat, leben noch weitere, wenn auch entferntere Verwandte im Kosovo (Pro- tokoll, S. 7; UA act. 10). Mithin leben im Kosovo nahe Bezugspersonen, die ihn unterstützen könnten. Die Resozialisierungschancen des Beschul- digten erscheinen mit zumutbaren Anstrengungen intakt. Dass die Wirt- schaftslage im Kosovo allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.3.4. Von einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung – über die im Rahmen des Gefährlichkeitsgutachtens diagnostizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung hinaus (UA act. 50) – oder notwendigen Behandlungsmöglichkeiten des Beschuldigten (vgl. Protokoll, S. 13) ist nichts, das ärztlich diagnostiziert wäre, bekannt. Überdies wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die medizinische Versorgung im Kosovo ausreichend und der Zugang zu Medikamenten gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.5.5). 3.3.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der 23-jährige Beschuldigte den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und er zufolge EGMR als «long-term immigrant» gilt. Angesicht der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz und der Tatsache, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat und hier auch seine neue Freundin, sein Vater sowie ein weiterer Onkel leben, ist von einem hohen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn ihm eine Wiedereingliederung in seiner Heimat Kosovo durchaus zuzumuten ist. In einer Gesamtwürdigung der Umstände ist ein Härtefall knapp zu bejahen. - 10 - 3.4. Der Beschuldigte hat sich u.a. der Katalogtat der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht. Auch wenn sich die Schwere der begangenen Straftaten nicht in der von der Staatsanwaltschaft mit Anklage beantragten und von der Vorinstanz ausgesprochenen vergleichsweise milden Freiheitsstrafe von bloss 12 Monaten widerspiegelt, ist von einem nicht unerheblichen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten auszu- gehen, zumal mit der Gefährdung des Lebens ein sehr hochwertiges Rechtsgut betroffen war. Zwar ist die «Zweijahresregel», derzufolge es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Um- stände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Ver- bleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, nicht starr anzuwenden und kann ein (erhebliches) öffentliches Interesse auch bei tieferen Strafen vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5), so liegt die ausgesprochene Freiheits- strafe von 12 Monaten doch deutlich unter der Grenze von zwei Jahren. Vor allem aber ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EGMR i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz zu beachten, dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen worden ist und der Beschuldigte somit gemäss EGMR keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Damit liegen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR ausser- ordentliche Umstände vor, aufgrund welcher das sehr hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. 3.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten, der im Alter von 9 Jahren in die Schweiz gekommen, hier seinen Lebensmittelpunkt hat und aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz als «long-term immigrant» gilt, nicht nur ein Härtefall zu bejahen ist, sondern ihm auch ein hohes privates Interesse an einem Verbleib zu attestieren ist, welches unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an der Anordnung der Landes- verweisung überwiegt. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und es ist in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK von einer Landesverweisung abzusehen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge - 11 - gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte unterliegt aufgrund des Rückzugs hinsichtlich der beantragten Freisprüche, damit zusammenhängend der Strafzumessung, der Nichtverlängerung der Probezeit, der beschlagnahmten Vermögens- werte sowie der Zivilklage, während er hinsichtlich des beantragten Verzichts auf die Anordnung einer Landesverweisung obsiegt. Die Staats- anwaltschaft unterliegt hinsichtlich des beantragten unbedingten Vollzugs. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00 dem Be- schuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Der ehemalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Holenstein, ist für das Berufungsverfahren bis zu seiner Entlassung gestützt auf seine Honorarnote mit Fr. 5'563.90 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'172.95 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.3. Der privat mandatierte Wahlverteidiger hat für das Berufungsverfahren Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT; § 13 AnwT). Ausgehend von einem geltend gemachten Aufwand von 18 Stunden – ergänzt um die effektive Dauer der Verhandlung und das Studium des begründeten Urteils –, den Auslagen von Fr. 200.00 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer resultiert eine volle Entschädigung von gerundet Fr. 5'700.00. Ausgangsgemäss ist dem Wahlverteidiger ¼, d.h. Fr. 1'425.00, auszurichten. 4.4. Die Privatklägerin hat bei Obsiegen gegenüber dem Beschuldigten einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte verpflichtet, B._____ gestützt auf die von ihrem Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 308.73 zu bezahlen. - 12 - 4.5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrens- kosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts not- wendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde zwar von einem der fünf Fälle der Drohungen sowie von einem der vier Fälle der Tätlichkeiten freigesprochen und das Verfahren wurde hinsichtlich des Diebstahls eingestellt. Diese Vorwürfe erfolgten aber wie die Schuldsprüche zum Nachteil von B._____ und sie stehen in einem engen und direkten Zusammenhang untereinander. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erst- instanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen, so wie dies die Vorinstanz getan hat, vollumfänglich aufzuerlegen. 4.6. Die dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Holenstein, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 17'000.00 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Urteil vorgemerkten Nachzahlung von Fr. 486.60 betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bleibt festzuhalten, dass die Festsetzung der Entschädigung im Entscheid zu erfolgen hat und Anwendung des Anwaltstarifs im Einzelfall ist, weshalb für einen Vorbehalt, eine bedingte Zusprechung oder eine Nachzahlung keine gesetzliche Grundlage und auch gar keine Notwendigkeit besteht. Dem auf Beschwerde in einem konkreten Fall hin ergangenen Urteil des Bundes- gerichts 6B_168/2024 vom 27. März 2025 E. 2.4.2 kann hinsichtlich nicht angefochtener Entschädigungen keine Wirkung zukommen, zumal es sich nicht um ein Normenkontrollverfahren gehandelt hat. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 13 - 4.7. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von B._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'057.17 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Urteil vorgemerkten, über keine gesetzliche Grundlage verfügenden Nachzahlung von Fr. 266.60 betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gilt das zur Entschädigung des amtlichen Verteidigers Ausgeführte. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). - 14 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls eingestellt. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen: - der Drohung (Anklageziffer 3.3); - der Tätlichkeiten (Anklageziffer 4.1). 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig: - der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB; - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer 3.1, 3.2, 3.4 und 3.5); - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffern 4.2 bis 4.4). 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 5 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 300.00, Probezeit 3 Jahre, [in Rechtskraft erwachsen] und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 34 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Juni 2020 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Der Beschuldigte wird verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. - 15 - 4.3. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 303 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Es wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK von einer Landesverweisung abgesehen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, B._____ eine Genugtuung von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2023 zu bezahlen. 7. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 67b StGB für die Dauer von 4 Jahren verboten, sich B._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, und sich ihr auf weniger als 200 m zu nähern oder sich weniger als 200 m von ihrer Wohnung (zurzeit R-Weg aaa in bbb S._____) aufzuhalten. Es wird für die Dauer des Verbots Bewährungshilfe angeordnet. 8. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 900.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Holenstein, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'563.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'172.95 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem privat mandatierten Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. Oswald, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'425.00 auszurichten. - 16 - 9.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 308.73 zu bezahlen. 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'906.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'750.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Holenstein, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 17'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter von B._____, Rechtsanwalt Imeri, eine Entschädigung von Fr. 9'057.17 auszurichten. Zustellung an: […] - 17 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann