Wird im Zweitgutachten sogleich auch ausgeführt, dass nicht die neu diagnostizierte paranoide Schizophrenie unmittelbar tatrelevant ist, sondern die nach wie vor bestehende Persönlichkeitsproblematik (vgl. Beilage 4 S. 59), sind die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und das Revisionsgesuch ist als von vornherein aussichtlos zu qualifizieren. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist abzuweisen. 3.2. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). -7-