2.4. Nachdem sich der vom Gesuchsteller geltend gemachte Revisionsgrund bereits gestützt auf das ihm als Grundlage dienende psychiatrische Zweitgutachten als offensichtlich unbegründet erweist, sind die Beweisanträge auf Beizug der Verfahrensakten SST.2018.301 sowie der Akten STV.2016.1766 des Amts für Justizvollzug abzuweisen. Der Beweisantrag auf Anordnung eines neuen psychiatrischen Gutachtens stützt sich auf revisionsrechtlich unbeachtliche Tatsachen und ist daher abzuweisen.