Wahnvorstellungen, Halluzinationen und Denkstörungen auftreten. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte allenfalls schon im Tatzeitraum an einer paranoiden Schizophrenie im Sinne einer Grunderkrankung gelitten hat, was der Erstgutachter nicht ausgeschlossen hat, lässt daher die Frage der Schuldfähigkeit unter keinem neuen Licht erscheinen bzw. liegt keine neue Tatsache vor, die eine Revision erlauben würde. Vielmehr würdigt der Zweitgutachter lediglich bereits bekannte Tatsachen teilweise anders als der Erstgutachter. Das Revisionsgesuch erweist sich mangels Erheblichkeit als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.