Entscheidend ist jedoch, dass bei der Würdigung der Schuldfähigkeit im Erstgutachten festgehalten wurde, dass im Tatzeitpunkt keine akut psychotische Symptomatik vorgelegen hat, welche die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten hätte einschränken können (Beilage 3 S. 57). Das Zweitgutachten lässt die Frage der Schuldfähigkeit unter keinem neuen Licht erscheinen, vielmehr wird auch darin (Beilage 4 S. 59) ausgeführt, es sei nicht klar zu erkennen, die Schizophrenie sei bzw. psychotische Symptome seien für das Deliktgeschehen von unmittelbarer Relevanz gewesen. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers verhält es sich denn auch nicht so, dass mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie