Der Erstgutachter hielt jedoch ausdrücklich fest, dass differentialdiagnostisch auch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis in Erwägung gezogen werden müsse und eine solche im Rahmen der späteren Therapie gegebenenfalls reevaluiert werden müsse (Beilage 3 S. 52 f.). Entscheidend ist jedoch, dass bei der Würdigung der Schuldfähigkeit im Erstgutachten festgehalten wurde, dass im Tatzeitpunkt keine akut psychotische Symptomatik vorgelegen hat, welche die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten hätte einschränken können (Beilage 3 S. 57).