Im Erstgutachten wurden die teilweise psychotisch anmutenden Erlebensweisen des Beschuldigten durchaus diskutiert, jedoch primär mit dem Konsum von Drogen in Verbindung gebracht. Der Erstgutachter hielt jedoch ausdrücklich fest, dass differentialdiagnostisch auch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis in Erwägung gezogen werden müsse und eine solche im Rahmen der späteren Therapie gegebenenfalls reevaluiert werden müsse (Beilage 3 S. 52 f.).