Gegen die Erheblichkeit des vorgebrachten Revisionsgrunds spricht ausserdem, dass dem Erstgutachter durchaus bekannt war, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit teilweise vom Stimmenhören und von Ängsten berichtet (Beilage 3 S. 22), Vergiftungsideen geäussert (Beilage 3 S. 30) und auch die (nicht objektivierbare) Auffassung vertreten hatte, er habe etwas Störendes im Ohr (Beilage 3 S. 25). Anamnestisch wurde im Erstgutachten ausserdem festgehalten, dass der Beschuldigte am aaa. März 2016 freiwillig in die psychiatrische Klinik eingetreten sei, nachdem er die Vorstellung entwickelt hatte, er habe in seinem Kopf einen Überwachungschip und er auch «veränderte Personen» wahrgenommen habe.