Steht aber gemäss Zweitgutachten auch nach wie vor die Persönlichkeitsproblematik in engem bzw. unmittelbarem Zusammenhang zur Tat bzw. ist sie das tatrelevante Krankheitsgeschehen – das Obergericht hatte im Urteil SST.2018.301 vom 11. September 2019 aufgrund der Persönlichkeitsproblematik eine leicht verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt – ist mithin nicht davon auszugehen, dass die nicht unmittelbar tatrelevante, neu diagnostizierte paranoide Schizophrenie geeignet wäre, die Feststellungen im ursprünglichen Urteil dergestalt zu erschüttern, dass die als Ziel der Revision benannte Schuldunfähigkeit als sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich erscheint.