Die Frage, ob Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt oder ausgeschlossen waren, ist stets auf die konkrete Straftat zu beziehen (Relativität der Schuldfähigkeit; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). Ist aber die neu diagnostizierte paranoide Schizophrenie nicht unmittelbar tatrelevant, ist nicht davon auszugehen, dass sie Erlebens- und Verhaltensmuster, die für die Schuldfrage relevant sind, wesentlich beeinflusst haben kann (vgl. für den umgekehrten Fall eines tatrelevanten Krankheitsgeschehens: Urteil des Bundesgerichts 6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 E. 2.8). -5-