Schuldfähigkeit setzt Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus (Art. 19 Abs. 1 StGB). Die Frage, ob Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt oder ausgeschlossen waren, ist stets auf die konkrete Straftat zu beziehen (Relativität der Schuldfähigkeit; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3).