Auffällig sei einzig ein vom Gesuchsteller durchgehend erwähntes Telefonat mit dem Beistand betreffend eine angedrohte Heimunterbringung. Nach Angaben des Beistands habe an jenem Tag kein Telefonat stattgefunden und bei den Tage zuvor stattgefundenen Telefonaten sei eine Heimunterbringung gar kein Thema gewesen. Falls es sich nicht um eine Falschaussage des Gesuchstellers handle, könne die Möglichkeit einer starken gedanklichen Einengung und Fehlinterpretation der Realität in Erwägung gezogen werden. Dies könne, müsse aber nicht mit einem schizophrenen Erleben einhergehen. Auch der komplizierte Haftverlauf sei viel stärker durch die Persönlichkeitsproblematik bestimmt worden.