Die beim Gesuchsteller manifestierte Kränkungsbereitschaft, starke dysphorische Affekte sowie beeinträchtigte Realitätsprüfungsfunktionen seien für das Tathandeln, aber auch den problematischen Haftverlauf bedeutsam. Sie seien viel stärker dem Persönlichkeitsbereich zuzuordnen. Denn die Darlegungen des Gesuchstellers zum Tatgeschehen würden eine Bedeutung für das Tathandeln der paranoiden Schizophrenie nicht unmittelbar erkennen lassen. Auffällig sei einzig ein vom Gesuchsteller durchgehend erwähntes Telefonat mit dem Beistand betreffend eine angedrohte Heimunterbringung.