2.3. Zutreffend ist zwar, dass die neu diagnostizierte paranoide Schizophrenie gemäss Zweitgutachten im Tatzeitpunkt vorgelegen habe (Beilage 4 S. 45 f.). Allerdings übersieht der anwaltlich vertretene Beschuldigte, dass gemäss Zweitgutachten weiter die von ihm als Revisionsgrund benannte (vgl. Urteil -4- des Bundesgerichts 6B_645/2024 vom 14. November 2024 E. 4.2) paranoide Schizophrenie nicht unmittelbar tatrelevant sei: