vom 20. September 2017 (Beilage 3) demgegenüber noch von einer leichten Intelligenzminderung und einer akzentuierten «Persönlichkeitsstörung» mit abhängigen, emotional instabilen sowie unreifen Persönlichkeitszügen und nicht von einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen worden sei, sei auf eine unzureichende psychologische Untersuchung, dem Übersehen wichtiger aktenkundiger Befunde sowie den Umstand, dass der Gesuchsteller im Untersuchungszeitpunkt nicht mehr offenkundig psychotisch gewesen sei, zurückzuführen. Da bei Schizophrenie – so der Gesuchsteller – regelmässig eine volle Schuldunfähigkeit bejaht werde, sei davon auch vorliegend auszugehen und von einer Bestrafung abzusehen.